Die Versteigerung erfolgt nach §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des BGB und sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt.
Öffentliche Versteigerungen wegen : Insolvenzverwertung | Speditionspfand | Lagerpfand | Kommissionspfand | Vermieterpfand | § § 885 a ZPO, 825 ZPO | Annahmeverzug | sicherungsübereigneter Sachen u. Rechte | Kaduzierung | Pfandrecht an Rechten wie Aktien u. Unternehmensanteilen | Pfand wg. Erfüllungsvollzug | Werksvertragsunternehmerpfand | aus beidseitigen Handelsgeschäften | Immobilien aus Insolvenz | Pfändern| Pfandrechte am Anteil eines Miteigentümers
Bewertungen von Insolvenzgütern, Anlagevermögen und Gerichts- und Pfandverwertungsgutachten Vorträge und Seminare zur Pfandrechtsverwertung in der Praxis
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